Studieren ohne Abitur in Bayern
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:
Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.
Voraussetzungen:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen, Abschluss einer Fachschule/Fachakademie, Qualifikation i.S. des Seemanngesetzes
Beratungsgespräch an der Hochschule
Außerhalb Bayerns erworbene Fort- und Weiterbildungsabschlüsse müssen als gleichwertig anerkannt werden
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:
Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können durch das Ablegen einer Hochschulzugangsprüfung oder ein erfolgreich abgelegtes Probestudium eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.
Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung mit fachlicher Nähe zum Studiengang (i.d.R. 3 Jahre, bei Personen mit Aufstiegsstipendium 2 Jahre)
Beratungsgespräch an der Hochschule vor der Aufnahme eines etwaigen Prüfungsverfahrens oder dem angestrebten Probestudium
Bestehen einer Eignungsprüfung oder erfolgreiches Bestehen eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern (höchstens drei bis vier Semester)
Probestudium:
möglich für mind. 2 bis max. 3-4 Semester
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Bayern
Absolvent*innen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben (Art. 88 Abs. 1 BayHIG). Der Meisterprüfung gleichgestellt sind folgende Fortbildungsabschlüsse:
- Abschluss nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung (Lehrgang muss mindestens 400 Stunden umfassen),
- Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie (bei einer Fachakademie für Sozialpädagogik muss zudem die staatliche Anerkennung zum/zur „Staatlich anerkannten Erzieher*in“ oder eine Bescheinigung über ein bestandenes Berufspraktikum vorgelegt werden),
- Fortbildungsabschluss einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie mit staatlich genehmigter Prüfungsordnung und/oder Prüfungsmitwirkung eines Staatskommissars (Lehrgang muss mindestens 400 Stunden umfassen),
- bestandene Prüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule.
Gemäß § 29 Abs. 4 QualV kann der allgemeine Hochschulzugang auch nachgewiesen werden durch:
- Eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes,
- eine Fort- und Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlicher Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen/sozialpädagogischen Berufe (Lehrgang muss mindestens 400 Stunden umfassen),
- eine Weiterbildungsprüfung (Lehrgang muss mindestens 400 Stunden umfassen), die nach Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. durchgeführt wird und deren Weiterbildungsstätte von ihr anerkannt ist.
Bei Fortbildungsabsolvent*innen, die ihren Abschluss außerhalb von Bayern erworben haben, werden in § 54 des Berufsbildungsgesetzes und § 42a der Handwerksordnung nicht erwähnt. Diese Paragraphen regeln jeweils die Zuständigkeit der Kammern gesetzt den Fall, dass Rechtsverordnungen nach § 53 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42 der Handwerksordnung nicht erlassen worden sind. Ferner müssen alle Fortbildungsabschlüsse, die außerhalb von Bayern erworben wurden, erst von der Hochschule als gleichwertig anerkannt werden (in Zweifelsfällen ist eine örtliche Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes aufzusuchen) (§ 29 Abs. 2 QualV).
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Bayern
Art. 88 Abs. 6 BayHIG und § 30 QualV: Die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung wird erlangt nach Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender, in der Regel mindestens dreijähriger, hauptberuflicher Berufspraxis (jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich). Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll. Wenn es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt, wird eine von einer bayerischen Hochschule getroffene Feststellung von einer anderen Hochschule anerkannt. Als hauptberufliche Berufspraxis gilt eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten.
Die Studieneignung stellt die Hochschule je nach Angebot entweder in einem besonderen Prüfungsverfahren (Hochschulzugangsprüfung) oder bei nachweislich erfolgreichem Bestehen eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern (und höchstens drei bis vier Semestern) fest. In beiden Fällen findet davor ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Die jeweiligen Regelungen für die Verfahren werden durch Satzungen an den Hochschulen getroffen (§§ 31 und 32 der QualV).
§ 30 QualV: Bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten, genügt eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis.
Anrechnung von beruflichen Kenntnissen
Gemäß Art. 86 Abs. 2 BayHIG können u. a. Kompetenzen, die im Rahmen einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, auf die zu erbringenden Studienleistungen zu maximal 50 Prozent angerechnet werden.
Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG: Im bayerischen Hochschulzulassungsgesetz ist eine Vorabquote von 3 bis 10 Prozent für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 88 BayHIG vorgesehen. Die genaue Höhe wird durch die Hochschulsatzung bestimmt. Sofern keine Höhe festgelegt wurde, beträgt die Vorabquote 5 Prozent (Art. 5 Abs. 3 Satz 5 BayHZG). Die Auswahl im Rahmen der Quote geschieht vorrangig nach der Befähigung der Bewerber*innen (Art. 5 Abs. 3 Satz 7 BayHZG). Frei bleibende Studienplätze der Quote werden zunächst über ein Nachrückverfahren vergeben. Sollten Studienplätze im Nachrückverfahren ungenutzt bleiben, werden diese den Hauptquoten zugeteilt (Art. 5 Abs. 3 Satz 6 BayHZG).
Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium
Laut Art. 77 Abs. 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 BayHIG können Hochschulen berufsbegleitende/duale/ausbildungsbegleitende Studiengänge anbieten (sowohl im Bachelor- als auch im konsekutiven Masterbereich).
Wechsel aus einem anderen Bundesland
§ 33 der QualV: Ein Wechsel an eine bayerische Hochschule ist nach einem Jahr erfolgreichen Studiums möglich (Probestudium außerhalb von Bayern zählt nicht mit).
Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien
Art. 77 Abs. 3 Nr. 2 , Art. 90 Abs.1 und 2 BayHIG: Der Zugang zu einem Masterstudiengang, zu sonstigen postgradualen Studiengängen und postgradualen Modulstudien setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
Universitäten
Augustana-Hochschule Neuendettelsau
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Hochschule für Philosophie
Hochschule für Politik München
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Ludwig-Maximilians-Universität München
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Technische Universität München
Universität Augsburg
Universität Bayreuth
Universität der Bundeswehr München
Universität Passau
Universität Regensburg
Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Deutsche Hochschule für Gesundheit & Sport – Standort München
Evangelische Hochschule Nürnberg
Fachhochschule des Mittelstands – Standort Bamberg
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Augsburg
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum München
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Nürnberg
HDBW Hochschule der Bayerischen Wirtschaft
Hochschule Ansbach
Hochschule Augsburg
Hochschule Coburg
Hochschule Fresenius – Standort München
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Hochschule Hof
Hochschule Kempten
Hochschule Landshut
Hochschule Macromedia
Hochschule München
Hochschule Neu-Ulm
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Hochschule Würzburg-Schweinfurt
Hochschule für angewandtes Management
IB Hochschule für Gesundheit und Soziales – Standort München
Internationale Hochschule SDI München
IU Internationale Hochschule – Standort München
Katholische Stiftungshochschule München
Mediadesign Hochschule MD.H München
Munich Business School
Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
SRH Wilhelm Löhe Hochschule Fürth
Technische Hochschule Aschaffenburg
Technische Hochschule Deggendorf
Technische Hochschule Ingolstadt
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
Technische Hochschule Rosenheim
Kunst- und Musikhochschulen
Akademie der Bildenden Künste München
Akademie der Bildenden Künste Nürnberg
Hochschule für ev. Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Hochschule für Fernsehen und Film München
Hochschule für kath. Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg
Hochschule für Musik Nürnberg
Hochschule für Musik und Theater München
Hochschule für Musik Würzburg
Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.