Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Brandenburg

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in), der auf eine abgeschlossene Berufsausbildung aufbaut, erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, Fachschulabschluss oder zur Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse, Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Mindestens ein Abschluss der Sekundarstufe I (oder gleichwertiger Abschluss)
Berufsausbildung mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang

Probestudium:
  nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Brandenburg

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 6 – 10 BbgHG berechtigen die folgenden Qualifikationen zur Aufnahme eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt:

  • eine aufgrund §§ 45, 51a, 122 der Handwerksordnung bestandene Meisterprüfung oder eine der Meisterprüfung gleichwertige Berechtigung gemäß § 7 Abs. 2a der Handwerksordnung,
  • ein Fortbildungsabschluss nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §§ 42, 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben,
  • ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  • ein Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft im Sinne des § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes oder ein Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Bundesland,
  • eine den zuvor genannten Fortbildungen vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen oder pädagogischen Berufe.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Brandenburg

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 BbgHG kann zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, zugelassen werden, wer „den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung“ vorweisen kann.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

Gemäß § 24 Abs. 5 BbgHG sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn der Inhalt und das Niveau dem des zu ersetzenden Studienteils gleichwertig sind.

Ausländische Qualifikationen

Zum Hochschulstudium kann auch zugelassen werden, wer eine im Ausland erworbene Qualifikation nachweist, die einer der oben genannten (§ 9 BbgHG Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 11) entspricht und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist (§ 9 BbgHG Absatz 3).

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

Das Brandenburgische Hochschulzulassungsgesetz sieht eine Teilgruppenübergreifende Vorabquote in Höhe von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent vor, welche in der beruflichen Bildung Qualifizierte ohne eine schulische Hochschulzugangsberechtigung oder einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss einschließt (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 BbgHZG). Für die Quote der beruflich Qualifizierten kann „bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl“ (§ 4 Abs. 2 BbgHZG).
§ 5 Abs. 5 BbgHZG: Das Auswahlverfahren für beruflich Qualifizierte richtet sich „in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation“ und soll weitere „Kriterien, die Auskunft über die Eignung für das beabsichtigte Studium geben“, berücksichtigten.
§ 4 Abs. 3 BbgHZG: Nicht in Anspruch genommene Studienplätze der Vorabquote werden gemäß § 6 BbgHZG den Hauptquoten zugeteilt oder ggf. gemäß § 7 BbgHZG ins Vergabeverfahren für Masterstudienplätze einbezogen.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Die Hochschulen können Studiengänge so organisieren und einrichten, dass Studierenden, die wegen persönlicher Gründe nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird. Auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Studierenden eines Studienganges hat die Hochschule den Bedarf für die Einrichtung eines Studienganges in Teilzeit zu ermitteln. Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender zulassen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller entsprechende persönliche Gründe nachweist (§ 18 BbgHG).

Wechsel aus einem anderen Bundesland

Nach mindestens zwei erfolgreich absolvierten Studiensemestern in einem anderen Bundesland kann das Studium in Brandenburg in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang fortgesetzt werden, unabhängig von der Art der Hochschulzugangsberechtigung (§ 9 Abs. 3 BbgHG).
Nach § 9 Abs. 3 BbgHG berechtigt, bei Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse, auch eine im Ausland erworbene Qualifikation, sofern diese mit den oben genannten beruflichen Qualifikationen vergleichbar ist, zu der Aufnahme eines Studiums.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 9 Abs. 5 BbgHG: Die Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss und der „Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit“ (§ 9 Abs. 5 Satz 1, Satz 3 BbgHG). „In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einem geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entsprechen“ (§9 Abs. 5 Satz 4 BbgHG). Näheres zur Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.

„Weiterbildende Masterstudiengänge müssen sich [...] nach ihrer inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung insbesondere an beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber richten" (§ 9 Abs. 5 Satz 5 BbgHG).

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.