Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Sachsen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen oder Fachschulabschluss
Beratungsgespräch an der Hochschule

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können durch das Ablegen einer Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre)
Berufserfahrung (3 Jahre)
Beratungsgespräch an der Hochschule
Bestehen einer Eignungsprüfung

Probestudium:
nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Sachsen

Laut § 18 Abs. 3 SächsHSG besitzen nach einem Beratungsgespräch folgende Abschlüsse einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung: die Meisterprüfung, ein Fortbildungsabschluss auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (§§ 53, 54) oder der Handwerksordnung (§§ 42, 42a) mit mindestens 400 Stunden, ein staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, ein Fachschulabschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen, ein vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsabschluss für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Nach § 18 Abs. 4 SächsHSG besitzen auch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. Voraussetzungen für die Anerkennung der beruflichen Fortbildung sind: Die berufliche Fortbildung baut auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung auf, beinhaltet eine Aufstiegsfortbildung, umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden und entspricht in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Sachsen

§ 18 Abs. 5 SächsHSG: „Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben."

Wesen und Inhalte der Eignungsprüfung:

§ 18 Abs. 6 SächsHSG: „Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung."

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§35 Abs.1 Nr.10 die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und es insoweit ersetzen können, höchstens bis zur Hälfte des Studiums berechnet nach Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte)

Ausländische Qualifikationen

§ 18 Abs 13 SächsHSG: Die Hochschule entscheidet über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung. Sie kann von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Vorlage
einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.

§ 24 SächsHSG: „Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung nach § 98 Absatz 1 und 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule oder Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. Das Staatsministerium regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

Laut § 8 Abs. 1 Nr. 5 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung sind von den festgesetzten Zulassungszahlen je Studienort „0,5 Prozent für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen", vorzubehalten. Pro Studiengang muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 SächsStudPlVergabeVO wird das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. Bei Ranggleichheit im Auswahlverfahren entschiedet das Los (§ 15 SächsStudPlVergabeVO). Verfügbar gebliebene Studienplätze aus den Quoten werden den Hauptquoten zugerechnet (§ 8 Abs. 2 SächsStudPlVergabeVO).

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 33 SächsHSG Abs. 7: „ Teilzeitstudiengänge berücksichtigen insbesondere die Lebensumstände von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Behinderungen oder chronischen Krankheiten, pflegebedürftigen Angehörigen und weiteren besonderen Bedürfnissen sowie von Berufstätigen. [...] Die Hochschule soll Vollzeitstudiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit).

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 18 Abs. 7 SächsHSG: Nach einem Studium von zwei Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule und dem Erbringen der geforderten Leistungsnachweise, besitzen beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung die Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 39 Abs. 2 SächsHSG: „Weiterbildende Studiengänge setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus und führen nach Maßgabe verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden."

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.