Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Baden-Württemberg

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in), der auf eine abgeschlossene Berufsausbildung aufbaut, erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, sonstige berufliche Fortbildungsabschlüsse, Abschluss einer Fachschule oder zur Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse einer Verwaltungs-/Wirtschaftsakademie
Beratungsgespräch an der Hochschule

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch das Ablegen einer Eignungsprüfung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung von bis zu drei Jahren mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Beratungsgespräch an der Hochschule
Bestehen einer Eignungsprüfung (staatlich anerkannte Hochschulen in Baden-Württemberg nehmen die Prüfung ab)

Zeiten der Familienarbeit mit selbständiger Führung des Haushaltes und Verantwortung für mind. eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person können bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

Probestudium:
  nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Baden-Württemberg

Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG berechtigt „eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,“ zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen. Jedoch müssen die Bewerber*innen einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen.

Weitere berufliche Fortbildungen, die der oben genannten Meisterprüfung gleichgestellt sind, werden in der baden-württembergischen Berufstätigenhochschulzugangsverordnung genannt. Darunter fallen Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als Verwaltungs-Betriebswirt*in, Verwaltungs-Diplom-Inhaber*in, Betriebswirt*in, Betriebswirt*in eines Schwerpunktfachs, Diplom-Finanzierungsfachwirt*in, Kommunikationsfachwirt*in, Wirtschaftsfachwirt*in oder Technische*r Fachwirt*in. Bedingung ist, dass die Fortbildungsabschlüsse auf die Berufsausbildung aufbauen. (mind. 2 Jahre)

Auch der Abschluss einer ein- oder zweijährigen Fachschule kann zur Berechtigung einer Studienplatzbewerbung nach der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung führen.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Baden-Württemberg

§ 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG: Bewerber*innen, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen (jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich), sind berechtigt, eine studiengangbezogene Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen. Zudem ist ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erforderlich. Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird schließlich durch das Bestehen einer Eignungsprüfung erworben.

Laut § 70 Abs. 12 LHG dürfen staatlich anerkannte Hochschulen in Baden-Württemberg die Eignungsprüfung sowie die Begabtenprüfung abnehmen. Einzelheiten der Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe von § 58 Abs. 3 LHG, wonach die Prüfung „aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen“ besteht und „sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile“ umfasst. 

Weiterhin ist in § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG und in Abs. 3 Folgendes geregelt: In „besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden“. Bei fachlicher Entsprechung kann Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angerechnet werden.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 35 Abs. 3 LHG: Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn die Voraussetzungen für den Hochschulzugang bestehen (zum Zeitpunkt der Anrechnung), die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau gleichwertig zu den zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistungen sind und eine Akkreditierung die Kriterien für die Anrechnung überprüft hat. Höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums dürfen so ersetzt werden. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten – auch eine mögliche Einstufungsprüfung – in einer Prüfungsordnung.

Ausländische Qualifikationen

In § 58 Abs. 2 Nr. 10 LHG ist geregelt, dass eine ausländische Vorbildung, sofern sie sich nicht wesentlich von den im Hochschulgesetz benannten Qualifikationsnachweisen unterscheidet, ebenfalls als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt wird.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Im Landeshochschulgesetz werden Teilzeitstudiengänge explizit erwähnt, die unter anderem dazu dienen sollen, die Lebensumstände von Berufstätigen zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 3 LHG). Erwähnt werden auch weiterbildende Bachelorstudiengänge, die sich an Personen richten, „die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen“ und an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpfen, um sie zu vertiefen und zu erweitern (§ 31 Abs. 2 LHG).

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 58 Abs. 2 Nr. 9 LHG: Bei einem Wechsel aus einem anderen Bundesland ist nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums (ein Probestudium zählt nicht dazu) ein Weiterstudium an einer baden-württembergischen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder einem affinen Studiengang möglich.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 31 Abs. 3 LHG: Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen und zu sonstigen weiterbildenden Studien setzt „mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang“ voraus.

Universitäten

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Eberhard Karls Universität Tübingen
Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg
Karlsruher Institut für Technologie
Pädagogische Hochschule Freiburg
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Pädagogische Hochschule Karlsruhe
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd
Pädagogische Hochschule Weingarten
Universität Heidelberg
Universität Hohenheim
Universität Konstanz
Universität Mannheim
Universität Stuttgart
Universität Ulm
Zeppelin Universität Friedrichshafen

Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften

AKAD University
Allensbach Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Europäische Hochschule für Innovation und Perspektive
Evangelische Hochschule Freiburg
Evangelische Hochschule Ludwigsburg
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Mannheim
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Stuttgart
Freie Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik
German Graduate School of Management and Law
Gustav-Siewerth-Akademie
Hochschule Aalen – Technik und Wirtschaft
Hochschule Albstadt-Sigmaringen
Hochschule Biberach
Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Hochschule der Medien Stuttgart
Hochschule der Wirtschaft für Management
Hochschule Esslingen
Hochschule Fresenius – Standort Heidelberg
Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd
Hochschule für Kommunikation und Gestaltung
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Hochschule für Polizei Baden Württemberg
Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen
Hochschule für Technik Stuttgart
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
Hochschule Furtwangen
Hochschule Heilbronn
Hochschule Karlsruhe
Hochschule Konstanz
Hochschule Macromedia
Hochschule Mannheim
Hochschule Pforzheim
Hochschule Ravensburg-Weingarten
Hochschule Reutlingen
IB Hochschule für Gesundheit und Soziales – Standort Stuttgart
Internationale Hochschule Liebenzell
Karlshochschule International University Karlsruhe
Katholische Hochschule Freiburg
media Akademie Hochschule Stuttgart
Merz Akademie Stuttgart
SRH Fernhochschule Riedlingen
SRH Hochschule Heidelberg
Technische Hochschule Ulm
Theologische Hochschule Reutlingen
VICTORIA Internationale Hochschule
Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

Kunst- und Musikhochschulen

Hochschule für Kirchenmusik der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg
Hochschule für Musik Freiburg
Hochschule für Musik Karlsruhe
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik Trossingen
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.