Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Mecklenburg-Vorpommern

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, Begabtenprüfung, Qualifikation i.S. des Seemanngesetzes, Fachschulabschluss oder zur Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können durch das Ablegen einer Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang oder Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder Absolvent*innen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Mecklenburg-Vorpommern mit abgeschlossener Berufsausbildung
Bestehen einer Eignungsprüfung

Zeiten der Kindererziehung und Zeiten der Pflege von Familienangehörigen können auf die berufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden.

Probestudium:
möglich in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen, wo die Zugangsprüfung durch ein Probestudium von mind. einem Jahr, längstens zwei Jahren, ersetzt werden kann. Vor dem Probestudium ist ein Beratungsgespräch notwendig. 

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Mecklenburg-Vorpommern

§ 18 Abs. 1 LHG M-V und § 2 Abs. 2 QualVO M-V: Das Ablegen der Meisterprüfung oder einer gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung berechtigt zum Studium an einer Hochschule.

  • § 2 Abs. 1 bis 3 QualVO M-V: Der Meisterprüfung gleichgestellt sind eine mindestens 400 Stunden umfassende berufliche Fortbildung i. S. des §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 oder 42a Handwerksordnung, das Abschlusszeugnis einer Fachschule, eine gleichwertige Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes sowie der Abschluss nach landesrechtlichen Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe.
  • Darüber hinaus besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung Personen, die eine Begabtenprüfung erfolgreich abgelegt haben oder einen Abschluss als Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in besitzen. Dies gilt auch für Abschlüsse von staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien.

Sonderregelungen für die Zulassung an Fachhochschulen:

  • Zum Studium an Fachhochschulen gemäß §§ 11 und 12 QualVO M-V berechtigen Abschlusszeugnisse der folgenden Lehrgänge: Aufbaulehrgang Verwaltung einer Bundeswehrfachschule, der Fachhochschulreife gleichwertige Abschlusszeugnisse der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik, Abschlusszeugnis des Lehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Grenzschutzfachschule und das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland in Verbindung mit einem Nachweis über eine Berufsausbildung oder ein Praktikum.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Mecklenburg-Vorpommern

§ 19 Abs. 1 und 2 LHG M-V: Personen, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen können (jeweils mit hinreichenden inhaltlichen Zusammenhängen zum angestrebten Studiengang), werden zur Zugangsprüfung zugelassen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten der Hochschulzugangsprüfung durch Satzung (§ 19 Abs. 3 LHG M-V).

§ 4 QualVO M-V: Eine bestandene Diplom-Vorprüfung an einer Fachhochschule berechtigt zum Weiterstudium im gleichen oder verwandten Studiengang an den Universitäten des Landes. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung besitzen auch Personen, die eine Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bestanden haben (nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern) und Absolvent*innen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Mecklenburg-Vorpommern, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können.

§ 19 Abs. 5 LHG M-V: Das Bestehen einer Erweiterungsprüfung berechtigt Bewerber*innen mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung zur Fortsetzung des Studiums in einem nicht verwandten Studiengang. Zugelassen wird, wer mindestens die Hälfte des Studiums in einem Studiengang oder eine Zwischenprüfung in einem Studiengang erfolgreich absolviert hat.

Bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten, genügt eine zweijährige fachlich verwandte Tätigkeit. Erziehungs- und Pflegezeiten können mit bis zu einem Jahr auf die berufliche Tätigkeit angerechnet werden (§ 19 Abs. 2 LHG M-V).

Gemäß § 19 Abs. 4 LHG M-V kann die Zugangsprüfung in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen durch ein Probestudium von mindestens einem Jahr, längstens zwei Jahren, ersetzt werden. Die Immatrikulation erfolgt befristet.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 20 Abs. 2 und 3 LHG M-V: Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können bis zu 50 Prozent auf das Hochschulstudium angerechnet werden. Einzelheiten werden durch die Hochschule in einer Einstufungsprüfungsordnung geregelt. Grundlage für die Einstufung in ein höheres Fachsemester können sein: eine Einstufungsprüfung oder Unterlagen der Bewerber*innen. Aufgrund von Kooperationsabkommen mit der Hochschule ist auch eine pauschale Anrechnung für homogene Bewerbergruppen möglich. Voraussetzungen für die Einstufung in ein höheres Fachsemester sind eine Qualifikation für das gewählte Studium nach §§ 18 und 19 LHG M-V und eine einschlägige Berufsausbildung oder -tätigkeit von mindestens drei Jahren.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudPIVergVO M-V: Mecklenburg-Vorpommern sieht eine gesetzlich geregelte Vorabquote von 5 Prozent für beruflich besonders Qualifizierte Bewerber*innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vor. Es muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Laut § 29 Abs. 7 LHG M-V sollen die Hochschulen in geeigneten Studiengängen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium absolviert werden kann.

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 18 Abs. 1 LHG M-V: Nach einem erfolgreich absolvierten Studienjahr in einem anderen Bundesland ist ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang in Mecklenburg-Vorpommern möglich.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 31 Abs. 1 bis 4 LHG M-V: Weiterbildende Studien stehen auch Bewerber*innen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf erworben haben. „In weiterbildenden Studiengängen sind die Voraussetzungen des Zugangs und das Verfahren der Zulassung durch Satzung zu regeln." "Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen sind grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr." In Ausnahmefällen kann an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Zugangsprüfung treten; die qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen sollen mindestens fünf Jahre umfassen.

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.