Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Saarland

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen oder Fachschulabschluss Beratungsgespräch an einer Hochschule

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch das Ablegen eines Probestudiums mit einer anschließenden positiven Eignungsfeststellung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang und qualifizierter Abschlussprüfung (Nachweis durch Bestehen der Berufsausbildungsabschlussprüfung mit mind. 80 Punkten oder einer Note von mind. 2,5)
Berufserfahrung mit fachlicher Nähe zum Studiengang (mind. 2 Jahre)
Nachweis über studiengangsspezifische Sprachkenntnisse
Bestehen eines Probestudiums. Vor Antragsstellung zum Probestudium ist ein Beratungsgespräch an der Hochschule notwendig

Die selbstständige hauptberufliche Führung eines Haushalts mit der Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person kann für erzieherische und sozialpflegerische Berufe in vollem Umfang, im Übrigen im Umfang von bis zu einem Jahr als hauptberufliche Tätigkeit, angerechnet werden. Teilzeitbeschäftigung im Umfang von wenigstens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Tätigkeit.

Probestudium:
erforderlich (in der Regel 2-4 Semester) mit anschließender Eignungsfeststellung durch Vorlage der Leistungsnachweise. Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung. Dies ist in dem über diese Prüfung zu erteilenden Zeugnis festzustellen.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss im Saarland

§ 77 Abs. 2 SHSG: „Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.“

§ 2a QVOU: Eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen Inhaber eines Fortbildungsabschlusses i. S. von §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder von §§ 42 und 42a der Handwerksordnung (mind. 400 Stunden Lehrgang), einer vergleichbaren Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes, der Abschluss einer Fachschule oder Inhaber eines Fortbildungsabschlusses für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (mind. 400 Stunden Lehrgang).

§ 7 Abs. 2 QVOU: „Zum Studium aller Studiengänge an der Universität des Saarlandes sind auch Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife berechtigt, die auf Grund dieser Qualifikation zu einem Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Saarlandes zugelassen wurden und diesen Studiengang mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung ordnungsgemäß abgeschlossen haben.“

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung im Saarland

§ 77 Abs. 5 SHSG/ § 1 Abs. 1 BerufsQualV: Eine fachgebundene Studienberechtigung kann erhalten, wer ein Probestudium mit einer anschließenden positiven Eignungsfeststellung absolviert.

Die Eignungsfeststellung ist in modularisierten Bachelor- und Lehramtsstudiengängen nach zwei Semestern Probestudium sowie 40 erbrachten ECTS-Punkten festzustellen (§ 5 Abs. 3 BerufsQualV). Bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen sowie in den Studiengängen Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin beträgt das Probestudium höchstens vier Semester. Die Eignung ist von der Hochschule festzustellen, wenn das Erbringen von mindestens zwei Dritteln der Studien- oder Prüfungsleistungen nachgewiesen wird. Im Studiengang Pharmazie müssen mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden, die für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für das Grundstudium vorgeschrieben sind, nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 4 BerufsQualV). „Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung." (§ 5 Abs. 5 BerufsQualV). In den Rechtwissenschaften muss das erste Studienjahr erfolgreich abgeschlossen sein. Näheres hierzu regelt die Ausbildungsordnung für Juristen (§5 Abs. 6 BerufsQualV).

Über die Zulassung zum Probestudium entscheidet eine spezielle Kommission der Hochschule (§ 4 Abs.1 BerufsQualV).

§ 2 Abs. 3 BerufsQualV: Die selbstständige hauptberufliche Führung eines Haushalts mit der Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person kann für erzieherische und sozialpflegerische Berufe in vollem Umfang, im Übrigen im Umfang von bis zu einem Jahr als hauptberufliche Tätigkeit, angerechnet werden.

Zugangsvoraussetzungen zum Probestudium:

Ein Probestudium kann aufnehmen, wer eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung abgeschlossen hat und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann. „Eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis wird durch das Bestehen der Berufsausbildungsabschlussprüfung mit mindestens 80 Punkten oder einer Note von mindestens 2,5 nachgewiesen“ (§ 2 Abs. 2 BerufsQualV).

Außerdem müssen Studieninteressierte ohne schulische HZB die erforderlichen Sprachkenntnisse für das Studium nachweisen. Für Deutsch können diese Sprachkenntnisse entweder durch den mindestens sechsjährigen Besuch einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache oder durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Gesamtergebnis DSH-2. Alternativ kann eine gleichwertige Prüfung abgelegt werden (§ 2 Abs. 6 BerufsQualV).

Neben den genannten Voraussetzungen müssen gemäß § 3 Abs. 2 BerufsQualV die Bewerber*innen vor dem Probestudium an einem Beratungsgespräch über den angestrebten Studiengang bei der Zentralen Studienberatung und der Studienfachberatung der Hochschule teilnehmen.

Sonstige Berechtigungen:

§ 77 Abs. 4 SHSG: „Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer den Nachweis über 60 ECTS-Leistungspunkte in den laut Studien- und Prüfungsordnung für das erste Studienjahr vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erbringt.“ § 5 QVOU: Inhaber*innen eines Abschlusszeugnisses der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes sind zur Aufnahme eines Studiums der Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre oder Soziologie berechtigt, sofern in der Abschlussprüfung mindestens die Gesamtnote „gut“ erreicht wurde und zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen in Mathematik und einer Fremdsprache nachgewiesen werden. Ein Abschlusszeugnis der Berufsakademie nach dem Saarländischen Berufsakademiegesetz berechtigt zum fachgebundenen Studium. Der Nachweis über 60 ECTS in einer unter § 5 genannten Fachrichtung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes berechtigt zum dort aufgelisteten Studium an der Universität des Saarlandes. Alle unter § 5 genannten Inhaber*innen einer fachgebundenen Hochschulreife können alle Studiengänge an der Universität des Saarlandes studieren, wenn sie aufgrund dieser Qualifikation zu einem wissenschaftlichen Studiengang an der Universität des Saarlandes zugelassen wurden und diesen Studiengang mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung ordnungsgemäß abgeschlossen haben (§ 4 QVOU).

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 65 Abs. 5 SHSG: „Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.“

Ausländische Qualifikationen

§ 78  SHSG: "Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, sind unter den Voraussetzungen des § 77 SHSG zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung. Regelungen über den Nachweis gleichwertiger Qualifikationen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlassen. Wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland über einen Bildungsnachweis verfügt, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist, aber zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, erlangt die Studienberechtigung, wenn er über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und die Eignung für das Studium von der Hochschule festgestellt wurde. [...] Die Eignung kann durch eine Hochschulzugangsprüfung oder im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern festgestellt werden. [...]"

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 23 Abs. 1 Nr. 5 StudienplatzvergabeVO bestimmt eine Vorabquote in Höhe von maximal 5 Prozent für Bewerber*innen, "die nach der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 4. April 2017 (Amtsbl. I S. 402) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Probestudiums eine fachgebundene Studienberechtigung zu erwerben suchen". Im Rahmen der Quote muss bei ausreichend vorhandenen Studienplätzen mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist (§ 23 Abs. 2 StudienplatzvergabeVO).

Im Zuge des Auswahlverfahrens werden Ranglisten für diese Quote gebildet, „wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt“ (§ 23 Abs. 2 StudienplatzvergabeVO). Sofern es nach dieser Auswahl noch freie Plätze geben sollte, entscheidet das Los (§ 24 Abs. 8 StudienplatzvergabeVO).

Die nach dem Auswahlverfahren freibleibenden Studienplätze werden durch ein Nachrückverfahren vergeben (§ 30 Abs. 3 StudienplatzvergabeVO).

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

In Studiengängen, in denen Teilzeitregelungen bestehen, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können (§ 79 Abs. 4 SHSG). Nach § 58 Abs. 6 SHSG sowie § 60 Abs. 2 SHSG soll bei der Organisation von Studiengängen, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden sowie studierenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Rechnung getragen werden.

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 6 QVOU: Alle Hochschulzugangsberechtigungen anderer Bundesländer berechtigen gemäß den Vereinbarungen der KMK oder bilateralen Vereinbarungen des Saarlandes mit anderen Ländern zum Studium an der Universität des Saarlandes. Die Entscheidung über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen trifft das Ministerium für Bildung.

§ 9 QVOU: Landesspezifische Regelungen anderer Bundesländer werden nach einem Jahr erfolgreichen Studiums an einer Hochschule zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem affinen Studiengang anerkannt (Probestudium wird nicht mitgerechnet).

§ 10 QVOU: Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen auch Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, in dem durch die entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz festgelegten Umfang. Ausgenommen sind Hochschulzugangsberechti-gungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur von Ausländern erworben werden konnten.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 61 Abs. 1 SHSG: Das weiterbildende Studium steht Bewerber*innen offen, die die für das Studium erforderliche Eignung im Beruf erworben haben. Berufspraktische Erfahrungen sollen für die Lehre nutzbar gemacht werden.

Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen steht somit auch Personen offen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben. Diese qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen müssen mindestens ein Jahr umfassen und dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen. Sie werden mittels Eignungsprüfung festgestellt (§ 61 Abs. 4 Satz 3 SHSG). Weiterhin werden die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung von der jeweiligen Hochschule festgelegt (§ 61 Abs. 3 Satz 4 bis 6 SHSG).

§ 61 Abs. 5 SHSG: „Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.“

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.