Studieren ohne Abitur in Bremen
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:
Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.
Voraussetzung:
Meisterabschluss, vergleichbare Ausbildung mit vergleichbarer Prüfung, Fachschulabschluss oder gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:
Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können durch das Ablegen einer Einstufungsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen. Die Fachbindung kann durch das Bestehen der Zwischenprüfung an der Universität oder dem Erwerb von 60 Leistungspunkten (CP) aufgehoben werden.
Voraussetzungen:
Berufsausbildung oder abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsfachschule/Fachschule entweder in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf, schulisch oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (mind. 2 Jahre)
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre) oder hauptberufliche Tätigkeit, die mit Anforderungen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist (mind. 5 Jahre) oder erfolgreicher Abschluss eines fachlich einschlägigen Kontaktstudiums, Propädeutikums oder eines anderen weiterbildenden Studiums an einer Bremer Hochschule
Bestehen einer Einstufungsprüfung
Probestudium:
möglich für mind. ein bis max. vier Semester; abgeschlossene Berufsausbildung und 5-jährige Erwerbstätigkeit (oder entsprechende Ersatzzeiten) notwendig.
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Bremen
§ 33 Abs. 3a BremHG: Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, wer eine Meisterprüfung oder eine der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung mit vergleichbarer Prüfung bestanden, einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen vergleichbaren Bildungsgang erfolgreich absolviert hat, über einen Fortbildungsabschluss nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung (mit mindestens 400 Unterrichtsstunden) oder über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen bzw. im Bereich der sozialpflegerischen/sozialpädagogischen Berufe verfügt.
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Bremen
§ 33 Abs. 4, 5 BremHG: Eine fachgebundene Hochschulreife erlangt, wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 BremHG bestanden hat. Durch das Bestehen der Zwischenprüfung an der Universität oder dem Erwerb von 60 Leistungspunkten (CP) wird die Fachbindung aufgehoben.
Teil II der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einstufungsprüfung: Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen sein (entweder in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf, schulisch oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) und eine sich daran anschließende mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden (oder eine Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren). Abweichend genügt auch eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, die mit den Anforderungen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist. Auch der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule oder Fachschule gilt als Berufsausbildung.
Teil II der Verordnung regelt weiterhin die Antragstellung zur Einstufungsprüfung und die Zuständigkeit der Hochschule bezüglich Zulassung, Durchführung und Bewertung der Einstufungsprüfung. Die Regelungen müssen in einer von Rektor oder Rektorin zu erlassenden Ordnung schriftlich vorliegen.
Gemäß Teil II der Verordnung können u. a. die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person oder vom Arbeitsamt bescheinigte Zeiten der Arbeitslosigkeit von maximal einem Jahr auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden, sofern während der Arbeitslosigkeit Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt sind. Auch der Facharbeitertätigkeit vergleichbare Tätigkeiten von mindestens fünf Jahren oder Tätigkeiten, die nicht unbedingt eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzen, werden anerkannt.
Teil III der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife: Auch nach erfolgreichem Bestehen eines (jeweils für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägigen) Kontaktstudiums, eines Propädeutikums oder eines anderen weiterbildenden Studiums an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erhält man die fachgebundene Hochschulreife. Voraussetzung für die Zulassung ist i. d. R. eine dreijährige Berufstätigkeit. Wird eine der o. g. Studienvarianten erfolgreich abgeschlossen, erteilt die Hochschule ein Zertifikat, das die fachgebundene Hochschulreife bescheinigt. Näheres zum Kontaktstudium unter § 58 BremHG.
Probestudium („Immatrikulation mit Kleiner Matrikel“):
§ 35 Abs. 1, 2 und 4 BremHG gestattet den Hochschulen, die Immatrikulation mit Kleiner Matrikel bei Bewerber*innen ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 BremHG. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit (oder entsprechende Ersatzzeiten). Diese Personen werden jeweils für ein Semester immatrikuliert (insgesamt maximal für vier Semester) und müssen glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation und über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen auf das weitere Studium. Näheres regeln die Immatrikulationsordnungen.
Anrechnung von beruflichen Kenntnissen
§ 56 Abs. 2 BremHG: „Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.“
§ 57 BremHG: Studienbewerber*innen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben, können diese in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachweisen und dann unter Anrechnung dieser Kenntnisse in einen entsprechenden Abschnitt oder ein entsprechendes Modul des Studiums zugelassen werden.
Ausländische Qualifikationen
Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von § 33 BremH Absatz 1 und 3 (oben genannt) hat auch, wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist und die Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden hat.
Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BrStPlVVO: Die Studienplatzvergabeverordnung legt eine Vorabquote in Höhe von 2 Prozent, jedoch mindestens einen Studienplatz für Bewerber(innen) fest, die „auf Grund bestandener Einstufungsprüfung […] oder für ein Probestudium oder Einschreibung mit Kleiner Matrikel“ eine Zulassung zum Studium erworben haben.
Die Studienplätze in dieser Quote werden gemäß § 31a BrStPlVVO „nach dem Ergebnis eines Losverfahrens vergeben“. Nach der Durchführung des Losverfahrens frei gebliebene Studienplätze aus der Quote werden, soweit per Hochschulsatzung nicht anders geregelt, zu 80 Prozent „nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben“ (§ 26 Abs. 3 BrStPlVVO).
Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium
Die Hochschulen können ein Teilzeitstudium zulassen (§ 55 BremHG Absatz 4).
Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien
§ 33 Abs. 8 BremHG: In der Regel genügt eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit, um die Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und weiterbildende Zertifikatsstudienangebote zu erfüllen. § 60 Abs. 2 BremHG: Das weiterbildende Studium steht auch Personen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. „Hierbei ist die besondere Lebenssituation von Frauen zu berücksichtigen.“
Universitäten
Jacobs University Bremen
Universität Bremen
Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften
APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Bremen
Hochschule Bremen
Hochschule Bremerhaven
Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen
IU Internationale Hochschule – Standort Bremen
Kunst- und Musikhochschulen
Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.