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Studieren ohne Abitur in Bremen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, vergleichbare Ausbildung mit vergleichbarer Prüfung, Fachschulabschluss oder gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung:

Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen. Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten kann die Fachbindung aufheben.

Voraussetzungen:
Dreijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Bestehen einer Eignungsprüfung oder eines Probestudiums oder außerhochschulische Kenntnisse und Fährigkeiten, die durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden sowie das Bestehen einer Eignungsprüfung oder eines Probestudiums oder weiterbildendes Zertifikatsstudium (fachnah) nach Absatz 8a in Verbindung mit § 60 an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen absolviert und mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat.

Zulassung zur Eignungsprüfung bei:

Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf, schulischer Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Besuch einer Berufs(fach)schule (mind. 2 Jahre), Facharbeitertätigkeit von (mind. 5 Jahre) anstatt einer Berufsausbildung, Tätigkeiten, die keiner speziellen Berufsausbildung bedürfen (künstlerischer, schriftstellerischer, sozialer Bereich) oder einer vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung (mind. 3 Jahre) oder hauptberufliche Tätigkeit, die mit Anforderungen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist (mind. 5 Jahre) oder fachlich einschlägiger Abschluss eines Kontaktstudiums, eines Propädeutikums, eines anderen weiterbildenden Studiums an einer Bremer Hochschule. Die erforderlichen beruflichen Tätigkeiten müssen nicht zwingend auf Erwerb ausgerichtet sein. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausgeführt wurden, werden berücksichtigt.

Als Zeiten der Berufstätigkeit werden auch Zeiten der selbständigen Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, sowie Zeiten eines Dienstes angerechnet. Das gleiche gilt für vom Arbeitsamt bescheinigte Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr, sofern während der Zeit der Arbeitslosigkeit in angemessenem Umfang eine Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung erfolgt ist.

Probestudium:
möglich für mind. ein bis max. vier Semester; abgeschlossene Berufsausbildung und 5-jährige Erwerbstätigkeit (oder entsprechende Er­satzzeiten) notwendig.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Bremen

§ 33 Abs. 3a BremHG: Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, wer eine Meisterprüfung oder eine der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung mit entsprechender Prüfung (Dauer, Unterrichtsstundenanzahl etc.) bestanden, einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen vergleichbaren Bildungsgang erfolgreich absolviert hat, über einen Fortbildungsabschluss nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung (mit mindestens 400 Unterrichtsstunden) oder über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen bzw. im Bereich der sozialpflegerischen/sozialpädagogischen Berufe verfügt.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung in Bremen

§ 33 Abs. 3b BremHG: Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 entsprechend der beruflichen Ausbildung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung auch, wer 1. eine dreijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. eine zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich absolviert hat oder 3. außerhochschulisch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen hat, eine Eignungsprüfung bestanden und ein Probestudium erfolgreich absolviert hat; eine Anrechnung der nachgewiesenen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Verordnung und der Hochschulsatzung nach Satz 3 und Satz 4. Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten hebt die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu prüfungsrechtlichen Anforderungen an die Eignungsprüfung und die Anerkennung von nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Dauer eines Probestudiums festzulegen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen durch Satzung.

Probestudium („Immatri­kulation mit Kleiner Mat­rikel“):

§ 35 Abs. 1, 2 und 4 BremHG gestattet den Hochschulen, die Immatri­kulation mit Kleiner Mat­rikel bei Bewerber*innen ohne Hochschulzugangsberech­tigung nach § 33 BremHG. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit (oder entsprechende Er­satzzeiten). Diese Perso­nen werden jeweils für ein Semester immatrikuliert (insgesamt maximal für vier Semester) und müssen glaubhaft machen, inner­halb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberech­tigung erwerben zu wollen. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation und über die Anrechnung bereits erbrachter Studien­leistungen auf das weitere Studium. Näheres regeln die Immatrikulationsord­nungen.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 56 Abs. 2 BremHG: „Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.“

Ausländische Qualifikationen

§ 33 Abs. 3c BremHG: Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird auch erworben durch eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt, wenn eine Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden wurde. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung.

§ 33 Abs. 4 BremHG: Zur Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt und eine Zugangsprüfung nicht erforderlich ist, können die Hochschulen einen Dritten beauftragen, eine Bewertung vorzunehmen, die der Entscheidung der Hochschule zur Gleichwertigkeit zugrunde gelegt wird. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der von der jeweiligen Hochschule bezeichneten Stelle einzureichen.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BrStPlVVO: Die Studienplatzvergabeverordnung legt eine Vorabquote in Höhe von 2 Prozent, jedoch mindestens einen Studienplatz für Bewerber*innen fest, die „auf Grund bestandener Einstufungsprüfung […] oder für ein Probestudium oder Einschreibung mit Kleiner Matrikel“ eine Zulassung zum Studium erworben haben.

Die Studienplätze in dieser Quote werden gemäß § 31a BrStPlVVO „nach dem Ergebnis eines Losverfahrens vergeben“. Nach der Durchführung des Losverfahrens frei gebliebene Studienplätze aus der Quote werden, soweit per Hochschulsatzung nicht anders geregelt, zu 80 Prozent „nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben“ (§ 26 Abs. 3 BrStPlVVO).

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Die Hochschulen organisieren Lehre, Studium und Prüfungen in der Regel so, dass ein Studium in Teilzeit ermöglicht wird (§ 55 BremHG Absatz 4).

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 33 Abs. 8 BremHG: Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder 1. ein berufsqualifizierendes Studium erfolgreich abgeschlossen und eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit nachweisen kann oder 2. die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat und dies nachweisen kann. Dies ist erfüllt, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird. Die Hochschulen können für einzelne weiterbildende Masterstudiengänge besondere Kenntnisse und Zugangsvoraussetzungen vorsehen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt.

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.