Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Schleswig-Holstein

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen, Fachschulabschluss oder Abschluss einer Berufsakademie, Qualifikation i.S. des Seemanngesetzes 

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch das Ablegeben einer Eignungsprüfung erhalten. Alternativ ist ein Probestudium möglich. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre mit mind. der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Bestehen einer Eignungsprüfung

Probestudium:
möglich (mind. 2 bis max. 4 Semester) bei folgenden Voraussetzungen: mind. befriedigendes Ergebnis der abgeschlossenen Berufsausbildung und anschließender dreijähriger Berufspraxis oder Ersatzzeiten.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Schleswig-Holstein

§ 39 Abs. 2 HSG: Bei folgenden mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildungsabschlüssen können deren Inhaber*innen ein Studium in allen Fachrichtungen aufnehmen: Meisterabschluss, Fortbildungsabschluss auf der Grundlage von §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes, von §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung oder einer gleichwertigen bundes- oder landesrechtlichen Regelung, vergleichbare Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes, Fortbildungsabschluss einer Fachschule oder Abschluss vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung hat auch, wer ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen (§ 39 Abs. 5 HSG).

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Schleswig-Holstein

§ 39 Abs. 2 HSG: Nach einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer mindestens dreijährigen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübten Berufspraxis (jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich) wird die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung über eine bestandene Hochschuleignungsprüfung erworben. Die Hochschule entscheidet auf der Grundlage der in dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Qualifikationen über die fachliche Verwandtschaft mit dem angestrebten Studiengang. Bei einer Bewerbung um zentral vergebene Studienplätze in der gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung müssen die Studieninteressierten vor der Bewerbung eine Bescheinigung über die fachliche Verwandtschaft bei der gewünschten Hochschule einholen und bei der Bewerbung einfügen.

§ 39 Abs. 5 HSG: Ein fachgebundener Hochschulzugang ist auch möglich für Bewerber*innen, die in einem akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben haben. Die Hochschule entscheidet über die fachliche Verwandtschaft des angestrebten Studiengangs.

Eignungsprüfungen:

Die Hochschuleignungsprüfungsverordnung (HEigPrüfVO) regelt Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren, Umfang, Durchführung und Bewertung der Prüfung sowie die Erhebung einer Prüfungsgebühr.

§ 39 Abs. 6 HSG: In den Fächern Kunst, Architektur, Musik, Darstellendes Spiel und Sport setzt die Qualifikation für das Studium zusätzlich das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung voraus. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen.

Probestudium:

§ 39 Abs. 4 HSG: Bewerber*innen, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigendem Ergebnis abgeschlossen haben und eine sich daran anschließende dreijährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, können für die Dauer von zwei bis maximal vier Semestern für ein Probestudium eingeschrieben werden. Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen. Einzelheiten sind in der Einschreibordnung der Hochschule geregelt.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 51 Abs. 2 HSG: „Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen." Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.“

Ausländische Qualifikationen

§38 Abs. 2 HSG: "Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sonstige ausländische sowie staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen."

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

Das Hochschulzulassungsgesetz regelt eine Vorabquote in Höhe von maximal 20 Prozent, welche u. a. Bewerber*innen „[…] mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen [...]“ und Bewerber*innen für ein Probestudium mit einschließen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HZG). Dabei kann das Ministerium bestimmen, dass „der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen […] an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HZG).

Die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerber*innen ohne sonstige Studienberechtigung erfolgt nach deren „Eignung und Befähigung“ (§ 5 Abs. 7 HZG). Bewerber*innen für ein Probestudium werden „nach Wartezeit ausgewählt“ (§ 5 Abs. 8 HZG).

§ 5 Abs. 2 Satz 3 HZG: Die nach dem Auswahlverfahren nicht in Anspruch genommenen Studienplätze werden zunächst über ein Nachrückverfahren vergeben. Sollten Studienplätze im Nachrückverfahren frei bleiben, werden diese der Wartezeitquote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HZG zugeteilt.

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 39 Abs. 3 HSG: Weitergehende Regelungen aus anderen Bundesländern bzgl. des Hochschulzugangs beruflich qualifizierter Bewerber*innen werden nach einem Jahr erfolgreichen Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums im entsprechenden oder fachlich verwandten Studiengang anerkannt.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 58 Abs. 2 HSG: In Ausnahmefällen kann bei weiterbildenden Masterstudiengängen eine Eingangsprüfung den Hochschulabschluss ersetzen. Zudem sind berufspraktische Erfahrungen von mindestens einem Jahr vorzuweisen. „Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 [HSG] entsprechend.“

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.