Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Niedersachsen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst, Fachschulabschluss oder zur Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 3 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Fachlich entspr. Berufserfahrung (i.d.R. mind. 3 Jahre oder eine von der Hochschule studiengangbezogen und als gleichwertig festgestellte Vorbildung oder eine nach beruflicher Vorbildung fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung
Bestehen einer Eignungsprüfung bei Wahl eines nicht verwandten Studienfaches oder bei Personen mit Abschluss der Sekundarstufe I, einer mind. zweijährigen Ausbildung und anschließend mind. zweijähriger hauptberuflicher Tätigkeit in diesem Beruf oder einer mind. fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Berufsbereich, der mit dem eines Ausbildungsberufs vergleichbar ist.

Als Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit gelten auch die Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen, die Erfüllung der Dienstpflicht, die Tätigkeit eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes (max. 1 Jahr), Zeiten betreuter Praktika (mind. 4. Wochen, insgesamt ein halbes Jahr). Teilzeitbeschäftigungen werden auch berücksichtigt.

Probestudium:
  nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Niedersachsen

§ 18 Abs. 4 NHG: Ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule kann aufnehmen, wer eine der folgenden Qualifikationen besitzt: Meisterprüfung, staatlich geprüfte*r Techniker*in oder staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in, Fortbildungsabschluss i. S. des Berufsbildungsgesetzes (§§ 53 oder 54) oder der Handwerksordnung (§§ 42 oder 42a) mit mindestens 400 Unterrichtsstunden, Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst, Fachschulabschluss, eine landesrechtliche Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe im Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Niedersachsen

§ 18 Abs. 4 NHG: Personen, die eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte, mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen und eine sich daran anschließende mindestens dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt haben, besitzen auch ohne Prüfung eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Die Bewerber*innen müssen in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahestehenden Bereich gearbeitet haben. Ferner berechtigt eine andere von der Hochschule studiengangbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung oder eine nach beruflicher Vorbildung fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung zum Studium einer entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule.

§ 18 Abs. 3 NHG: „Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.“

§ 18 Abs. 4 Satz 2 NHG: Stipendiat*innen des Aufstiegsstipendiums des Bundes benötigen eine mindestens zweijährige Berufspraxis in einem fachlich nahe stehenden Bereich.

§ 3 HZbPrüfVO: Pflege- und Betreuungszeiten gelten als hauptberufliche Tätigkeit. Folgende Tätigkeiten werden auf die Zeit hauptberuflicher Tätigkeit außerdem angerechnet: Weitere abgeschlossene Berufsausbildungen, Dienstpflicht (maximal ein Jahr), freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (maximal ein Jahr), betreute, mindestens vierwöchige Praktika (maximal ein halbes Jahr). „Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Teilzeitarbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.“

Wesen und Inhalte der Eignungsprüfung:

§ 3 HZbPrüfVO: Als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung sind erforderlich: Abschluss der Sekundarstufe I (oder gleichwertiger Abschluss), eine mindestens zweijährige Ausbildung und anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf (oder eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, die mit der eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist) und ein Nachweis über die Prüfungsvorbereitung durch eine Bescheinigung (Einrichtung der Erwachsenenbildung, Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, Fernstudieneinrichtung oder durch eine Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die auf Fachoberschulniveau Nachhilfe in den Fächern des allgemeinen Prüfungsteils gegeben hat).

§ 4 und 5 HZbPrüfVO: Die Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil ist jeweils eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch und Englisch und dem Fach Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie zu schreiben sowie ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf allgemeine Kenntnisse zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen bezieht. Der besondere Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Prüfungsgespräch, in dem die für den Beginn eines Studiums wesentlichen fachlichen Grundlagen des gewählten Studienbereichs oder des gewählten Studienfachs nachgewiesen werden müssen.

§ 6 HZbPrüfVO: „Eine durch Prüfung erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann für einen weiteren Studienbereich oder ein weiteres Studienfach durch eine auf den besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert werden.“

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 7 Abs. 3 NHG: Die Hochschulen gestalten ihre Prüfungsordnungen so, dass die Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Prüfungsordnungen sollen auch Regelungen über eine Einstufungsprüfung enthalten.

Ausländische Qualifikationen

Eine im Ausland erworbene Vorbildung wird abweichend von Absatz 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn sie zu einem Bildungsstand geführt hat, der dem Bildungsstand einer abgeschlossenen Vorbildung nach Absatz 1 gleichwertig ist.

§ 18 Abs. 10 NHG: „Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige, ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang, nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden."

§ 3 Abs. 9 NHG: „Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die abzulegende Prüfung vor. Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand."

§ 18 Abs. 10 NHG: „Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg (§ 3 Abs. 9), in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung des Präsidiums die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die Organisation und Benutzung des Studienkollegs sowie die Erhebung von Gebühren. Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren (§18 NHG Abs.11). Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten. In einer Verordnung nach Satz 1 kann u.a. auch das Verfahren für die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen geregelt werden (§7 Abs 8 Satz 4 NHG)."

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 5 Abs. 3 NHZG: Es existiert eine Vorabquote für beruflich Qualifizierte. Die Höhe dieser Quote berechnet sich nach dem Anteil der Bewerber*innen, welche die Hochschulzugangsberechtigung „aufgrund beruflicher Vorbildung“ nach § 18 Abs. 4 NHG besitzen, an der Gesamtzahl aller Bewerber*innen für den entsprechenden Studiengang. Die Vorabquote darf dabei jedoch maximal 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze betragen. Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt
(HZ-StV §9 Absatz 1 Satz 2). Weiterführende Studiengänge oder Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung unterliegen keiner Vorabquote.

§ 22 Abs. 3 NHZVO: Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten werden der Wartezeitquote hinzugerechnet.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 19 NHG Abs. 2: „Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann."

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 18 Abs. 4 Satz 5 und 6 NHG: Nach einem erfolgreich absolvierten Studium von zwei Semestern kann das mit dieser Zugangsberechtigung begonnene Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortgesetzt werden. Gleiches gilt auch für Studierende, die nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes über eine Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen und an eine niedersächsische Hochschule wechseln wollen.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NHG: Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von mindestens einem Jahr voraus.

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.