Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Rheinland-Pfalz

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen oder Fachschulabschluss
Beratungsgespräch an der Hochschule

Hochschulzugang mit Berufsausbildung:

Personen mit Berufsausbildung erhalten eine (allgemeine) Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung bedeutet, dass der angestrebte Studiengang einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen muss.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung mit qualifizierendem Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt von 2,5 bzw. 10 Punkte im Falle einer Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis). Beim Universitätsstudium ist eine fachlicher Nähe zum Studiengang notwendig
Beratungsgespräch an der Hochschule vor der Einschreibung

Der beruflichen Tätigkeit gleich stehen insbesondere die selbstständige Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, Jugendfreiwilligendienst sowie ein einjähriges, der Ausbildung entsprechendes, gelenktes Praktikum, das im Anschluss an die Ausbildung abzuleisten ist.

Probestudium:
  nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Rheinland-Pfalz

§ 65 Abs. 2 HochSchG/§ 1 Abs. 2 und § 4 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen (LVO): Personen, die eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, besitzen die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und an Universitäten. Meisteräquivalente Prüfungen sind: Ein mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassender Lehrgang mit Fortbildungsabschluss i. S. von §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder von §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, eine vergleichbare Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes, der Abschluss einer Fachschule, ein Abschluss auf der Grundlage einer landesrechtlichen Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe oder ein sonstiger Fortbildungsabschluss nach mindestens 400 Unterrichtsstunden wie beispielsweise Betriebswirt*in oder Informatiker*in, der eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der LVO sind Fortbildungsabschlüsse aufgeführt, die in besonderem Maße äquivalent zur Meisterprüfung sind. Bewerber*innen müssen zudem eine schriftliche Bescheinigung eines Beratungsgespräches nachweisen, das bereits vor der Einschreibung vorliegen muss.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung in Rheinland-Pfalz

§ 65 Abs. 2 HochSchG und § 1 Abs. 1 LVO: Personen, die eine anerkannte berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare (allgemeine) Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Zwischen der Ausbildung und dem gewählten Studiengang an einer Universität müssen gemäß § 2 Abs. 2 LVO „hinreichende inhaltliche Zusammenhänge“ bestehen (es können auch Kenntnisse der beruflichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit in die Bewertung eines inhaltlichen Zusammenhangs einfließen). Eine berufliche Ausbildung ist mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen, wenn mindestens ein Gesamtnotenschnitt von 2,5 (bzw. 10 Punkte bei einer Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) erreicht wurde (§ 3 LVO). Weiterhin haben Beruflich Qualifizierte laut § 65 Abs. 2 HochSchG einen Anspruch auf eine umfassende Beratung durch die Hochschule gemäß § 23. Dabei kann die Hochschule in ihrer Prüfungsordnung festlegen, dass eine solche Beratung vorauszugehen hat.

In § 2 Abs. 3 der LVO wird geregelt, dass eine berufliche oder vergleichbare Tätigkeit mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung betragen muss. Als gleichwertig zur beruflichen Tätigkeit zählen auch die selbstständige Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer*in, der Jugendfreiwilligendienst oder ein einjähriges, gelenktes Praktikum bei schulischer Berufsausbildung (§ 2 Abs. 4 LVO).

§ 66 Abs. 1 HochSchG: Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und eine besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Durch die Landesverordnung bleiben die besonderen Zugangsvoraussetzungen, die durch Bestimmungen über Eignungsprüfungen nach § 66 HochSchG festgelegt sind, unberührt (§ 1 Abs. 6 LVO).

Die Landesverordnung gilt nicht für Studiengänge, die mit einer kirchlichen Prüfung abschließen (§ 1 Abs. 4 LVO).

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 25 Abs. 4 HochSchG: „Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet; die Verfahren und Kriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anrechnung sollen die Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.“

Ausländische Qualifikationen

Laut § 65 Abs. 5 HochSchG erfolgt die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang durch die Hochschule. 

§ 65 Abs. 1 Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Personen müssen ebenfalls die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. 

§ 94 HochSchG "Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Hochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Hochschulen des Landes wahr."

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

Es kann eine Quote für beruflich Qualifizierte gebildet werden, wird diese nicht gebildet, erfolgt das Auswahlverfahren im Rahmen der Hauptquoten. Die beruflich Qualifizierten werden gemäß ihrer Eignung des erstrebten Studiengangs sowie der anschließenden Berufstätigkeit ausgewählt. (§9 Abs. 1 Satz 2, §10, Abs.2 HSchulZulStVtr RP )

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 20 HochSchG Abs 2: "Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können. Darüber hinaus können die Hochschulen gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten; die Einschreibung in diese erfolgt als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender und steht allen Studierenden offen."

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 33 Abs. 4 HochSchG: Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung, die an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Hochschule des Landes weiter zu studieren.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 35 Abs. 2 HochSchG: "Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Den Zugang vermittelt auch der Erwerb der erforderlichen Eignung im Beruf, wenn nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 2 sind in der Prüfungsordnung zu regeln. In begründeten Ausnahmefällen können auf die Dauer der Berufstätigkeit Zeiten angerechnet werden, die vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen liegen, wenn die Tätigkeit einschlägig ist und auf einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgeübt wurde. Einschlägige berufliche Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet."

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.