Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Hamburg

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) sowie Personen mit einer überdurchschnittlichen Leistung in der Vorprüfung erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, Fachwirtabschlüsse, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, Fachschulabschlüsse oder zur Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse, Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung
Beratungsgespräch an der Hochschule

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und Berufserfahrung können eine studiengangbezogene Hochschulzugangsberechtigung erhalten, sofern eine studiengangbezogene Eingangsprüfung bestanden wird. In diesem Fall ist die Wahl des Studiengangs nicht von der beruflichen Vorbildung abhängig.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre, in Ausnahmefällen 2 Jahre)
Bestehen einer Eignungsprüfung, falls keine fachliche Verwandtschaft zwischen Berufsausbildung/-erfahrung und Studiengang besteht

Zeiten der Kindererziehung, ein Pflegetätigkeit, Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. Wenn nur zwei Jahre Berufstätigkeit gefordert werden, dann können diese Zeiten bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden.

Probestudium:
möglich (mind. 1 Jahr) als Ersatz zur Eignungsprüfung

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Hamburg

Laut § 37 Abs. 1 HmbHG haben folgende Personen einen direkten Hochschulzugang: Meister*innen, Fachwirt*innen sowie Inhaber*innen anderer Fortbildungsabschlüsse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (§ 53, 54) und der Handwerksordnung (§§ 42, 42a) (Lehrgang muss mindestens 400 Stunden umfassen), Inhaber*innen von Befähigungszeugnissen nach der Seeleute-Befähigungsverordnung, von Fachschulabschlüssen und von Abschlüssen landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe und von ausländischen Qualifikationen, welche den zuvor genannten gleichwertig sind. Ebenso sind Personen mit Hochschulabschluss nach mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit "sowie Personen, die an einer deutschen Fachhochschule die Vorprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden haben" zum Studium in grundständigen Studiengängen berechtigt. Die Hochschulen sollen durch Satzung vorsehen, dass die oben genannten Bewerbergruppen die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch nachweisen müssen (§ 37 Abs. 2 HmbHG).

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Hamburg

Laut § 38 Abs. 1 und 2 HmbHG sind Personen zu einem Studium berechtigt, wenn sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung und daran anschließend über mindestens drei – in begründeten Ausnahmefällen zwei – Jahre Berufspraxis verfügen sowie ihre Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang in einer Eingangsprüfung nachweisen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung (§ 38 Abs. 6 HmbHG). Außerdem regelt § 38 Abs. 6 Satz 2 des HmbHG, dass in bestimmten Fällen der Erforderlichkeit einer Hochschule oder eines Faches davon abweichende Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden können. Die Bewerber*innen können unabhängig von ihrer beruflichen Vorbildung prinzipiell jeden Studiengang wählen, sofern sie die jeweilige studiengangbezogene Eingangsprüfung bestehen.

§ 38 Abs. 2 HmbHG: „Zeiten einer Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren […] auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden“. Wenn nur zwei Jahre Berufstätigkeit gefordert werden, dann können diese Zeiten bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden. § 38 Abs. 3 HmbHG: Der Nachweis einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an einem Probestudium kann die Eingangsprüfung ersetzen.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 40 Abs. 2 HmbHG: „Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.“

§ 40 Abs. 3 HmbHG: „Die Hochschulen können die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffentlichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kammer) vorher anzuhören.“

Ausländische Qualifikationen

§ 3 Abs. 9 und 10 HmbHG: "Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Die Hochschulen berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Migrationshintergrund. Sie richten Anpassungslehrgänge nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz [...] in der jeweils geltenden Fassung ein."

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

Im Hochschulzulassungsgesetz ist eine Vorabquote von drei Prozent für Bewerber*innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in grundständigen Studiengängen festgelegt, welche nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens gemäß § 5 HZG vergeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern Studienplätze sowohl in der Härtefall- als auch der Spitzensportlerquote frei bleiben sollten, werden diese für beruflich qualifizierte Bewerber*innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bereitgehalten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 HZG). Sollten in der Quote für beruflich Qualifizierte Studienplätze nicht in Anspruch genommen werden, werden diese den Hauptquoten zugeteilt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 HZG).

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 HZG können die Hochschulen „für entsprechende Studiengänge durch die Gestaltung der Auswahlkriterien [...] dafür Sorge tragen, dass Bewerberinnen und Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife beziehungsweise Fachhochschulreife besondere Zulassungschancen erhalten." Weiterhin wird im zweiten Satz selbigen Paragraphen des HZG geregelt, dass im Bachelorstudiengang Sozialökonomie der Universität Hamburg bis zu 40 Prozent der zu vergebenden Studienanfängerplätze für beruflich qualifizierte Bewerber*innen „ohne Zeugnis der Hochschulreife" vorbehalten sind.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Die Hochschulen können in geeigneten Fächern für Personen, die nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, die Möglichkeit der Immatrikulation als Teilzeitstudierende vorsehen (§ 36 HmbHG Abs. 4). Nach § 56 HmbHG soll bei der Organisation von Studiengängen, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden (§ 52 HmbHG Abs. 6). Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die durch die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen und durch den Aufbau des Studiums neben einer beruflichen Tätigkeit studierbar sind (berufsbegleitende Studiengänge). Die Hochschulen können zudem auch außerhalb des Bereichs der Weiterbildung besondere Studien anbieten, deren erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird (Zertifikatsstudien) ( §56 HmbHG).

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 38 Abs. 5 HmbHG: Nach erfolgreichem, mindestens einjährigem Studium an einer deutschen Hochschule kann im gleichen Studiengang oder in einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudiert werden.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 39 Abs. 3 HmbHG: Zum Studium in einem weiterbildenden Masterstudiengang ist auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in der eine fachliche Qualifikation nachgewiesen wird, die der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.
§ 57 Abs. 2: „Zugangsvoraussetzung zu weiterbildenden Studien ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die durch berufspraktische Tätigkeit oder auf eine andere Weise erworben sein kann.“ Diese berufspraktische Tätigkeit sollte in der Regel nicht weniger als ein Jahr umfassen (§ 39 Abs. 1 HmbHG).

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.