Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Hessen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, vergleichbare Ausbildung mit vergleichbarer Prüfung, Fachschulabschluss oder gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen

Personen mit Berufsausbildung:

Personen mit Berufsausbildung können eine mit der Fachhochschulreife gleichgestellte Zugangsberechtigung erhalten. Diese berechtigt zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Bei erfolgreichem Abschluss einer Hochschulzugangsprüfung wird hingegen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erlangt. Das bedeutet, dass der angestrebte Studiengang einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen muss.

Voraussetzungen:
Mittlerer Schulabschluss
Abschluss einer qualifizierten anerkannten Berufsausbildung (mind. 3 Jahre) mit einer Mindestnote von 2,5 und Abschluss einer qualifizierten anerkannten Berufsausbildung (mind. 3 Jahre) mit einer Mindestnote von 2,5 oder Absolvent*innen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien mit Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Absolvent*innen eines einjährigen Lehrgangs an der europäischen Akademie der Arbeit der Universität Frankfurt
Abschluss einer Studienvereinbarung bei Immatrikulation, welche u. a. die Erbringung von mind. 18 Leistungspunkten (CP) im ersten Semester oder 30 CP im ersten Studienjahr beinhaltet
 Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung bei fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung

Probestudium:
nicht möglich. Ein erfolgreich absolviertes Probestudium anderer Länder wird anerkannt.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Hessen

§ 60 Abs. 2 HessHG/§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen in Hessen: Das Bestehen der Meisterprüfung berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen. Als der Meisterprüfung gleichgestellte, vergleichbare Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung gelten: Fortbildungsabschlüsse nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz und §§ 42 oder 42a Handwerksordnung, wenn der Lehrgang mindestens 400 Stunden umfasst, Fortbildungsabschlüsse nach dem Seemannsgesetz, ein Fachschulabschluss, vergleichbare landesrechtliche Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe, Abschlüsse vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung in Hessen

§ 60 Abs. 2 Satz 5: Die Hochschulzugangsberechtigung wird nachgewiesen durch einen mittleren Schulabschluss in Verbindung mit einem qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung. Personen erhalten eine mit der Fachhochschulreife gleichgestellte Zugangsberechtigung. Diese berechtigt zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser vor. Ist eine solche Note nicht ausgewiesen, ist aus den ausgewiesenen Noten der einzelnen Fächer und Prüfungsteile das arithmetische Mittel zu bilden. Die Immatrikulation setzt den Abschluss einer Studienvereinbarung voraus, in der sich die Studierenden verpflichten, im ersten Semester mindestens 18 oder im ersten Studienjahr mindestens 30 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points) zu erbringen. Mit Studierenden, die ihre Studienvereinbarung nicht einhalten, führen die Hochschulen ein Beratungsgespräch. Gegenstand der Beratung ist insbesondere, wie das gewählte Studium mit Erfolg durchgeführt und in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen gegebenenfalls zum gewählten Studium bestehen. Die betreffenden Studierenden sind zur Teilnahme an der Beratung verpflichtet; bei Fortsetzung des Studiums wird auf Grundlage der Beratung eine modifizierte Studienvereinbarung abgeschlossen. (§ 1 Abs. 3 BerufsHZVO).

§ 2 BerufsHZVO: Zum Test der Vorbildung und Eignung für einen bestimmten Studienbereich kann eine Hochschulzugangsprüfung abgelegt werden. Die bestandene Prüfung berechtigt zu einem fachgebundenen Hochschulzugang für ein Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien. Zur Prüfung wird nach § 3 Abs. 1 BerufsHZVO zugelassen, wer eine mindestens zweijährige fachlich verwandte Berufsausbildung abgeschlossen (nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Bundes- oder Landesrecht) und daran anschließend mindestens zwei Jahre hauptberuflich in diesem Bereich gearbeitet hat. Laut § 3 Abs. 2 BerufsHZVO kann eine fachlich nicht einschlägige Berufsausbildung oder -tätigkeit durch eine mindestens 400 Stunden umfassende qualifizierte Weiterbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ersetzt werden. Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen sind demnach: Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen, inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen, Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung.

§ 3 Abs. 1 BerufsHZVO: Die Berufstätigkeit muss nicht zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt werden. Bei erzieherischen und sozialpflegerischen Berufen können Pflege- und Erziehungszeiten mit bis zu zwei Jahren auf die Berufstätigkeit angerechnet werden.

§ 1 Abs. 2 BerufsHZVO: „Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung.“

Wesen und Inhalte der Eignungsprüfung:

§ 4 und § 5 Abs. 1 BerufsHZVO regeln das Antragsverfahren, die optionale Durchführung eines Beratungsgesprächs, die mögliche Anerkennung von Eignungsfeststellungsverfahren anderer Länder und die Bildung von hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen in Hessen, die jeweils für einen Studienbereich oder ein Teilgebiet des Studienbereichs zuständig sind. Gegenstandsbereich der Prüfung sind allgemeine und fachliche Grundlagen des gewünschten Studiums; die Prüfung „knüpft an den besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der antragstellenden Person an“ (§ 6 Abs. 2 BerufsHZVO). Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 3 BerufsHZVO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den schriftlichen Prüfungsteil verzichtet werden (§ 6 Abs. 5 BerufsHZVO). Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der Antragsfrist abgeschlossen sein (§ 7 Abs. 6 BerufsHZVO).

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 22 Abs. 6 HessHG: „Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 HessHG überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. Die §§ 28 und 60 HessHG bleiben unberührt." Gemäß § 28 HessHG besteht die Möglichkeit einer Einstufungsprüfung: „Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 HessHG, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen.“

Ausländische Qualifikationen

Laut § 60 Abs. 8 HessHG kann durch Satzung eine Zugangsprüfung für Studienbewerberinnen und -bewerber vorgesehen werden, die nicht über die oben genannten Zugangsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 oder 3 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium in einem Studiengang oder für das Studium in bestimmten fachlich verwandten Studiengängen bestehen.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HHZV: Die Hessische Hochschulzulassungsverordnung bestimmt eine Vorabquote in Höhe von einem Prozent für durch berufliche Bildung qualifizierte Bewerber*innen, welche sich für Studiengänge bewerben, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen. Dabei soll ihnen mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.

Die Auswahl dieser Bewerber*innen erfolgt nach der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation (§ 29 Abs. 1). „Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird durch die Durchschnittsnote bestimmt“ (§ 26 Abs. 1 Satz 1 HHZV). Näheres dazu regelt Anlage 2 HHZV. Wer keine Durchschnittsnote nachweist, „wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren beteiligt“ (§ 26 Abs. 1 Satz 3 HHZV).

„Wer nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt" (§ 23 Abs. 2 Satz 1). Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabeverfahrens noch verfügbar sind, werden im Nachrückverfahren vergeben, soweit form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen (§ 23 Abs. 3 Satz 1).

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Laut §19 HessHG sollen die Hochschulen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung. Die für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Immatrikulation in diese Studiengänge kann auf Antrag als Teilzeitstudierende erfolgen. Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden.

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 1 Abs. 4 der BerufsHZVO: Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen werden nach einem Jahr nachweislich erfolgreichen Studiums zwecks Weiterstudiums in einem gleichen oder fachlich verwandten Studiengang anerkannt (mind. 45 Kreditpunkte müssen erreicht werden). Auch ein erfolgreich absolviertes Probestudium aus anderen Ländern wird anerkannt. Nach § 4 Abs. 6 BerufsHZVO kann darüber hinaus der jeweils zuständige Prüfungsausschuss Eignungsfeststellungsverfahren anderer Länder ganz oder teilweise anerkennen und auf eine eigene Prüfung verzichten.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 20 Abs. 1 bis 3 HessHG: Die Hochschulen sind aufgefordert, Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen zu entwickeln. In weiterbildende Masterstudiengänge können auch Personen zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Ausbildung und Berufserfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. In einer Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Kenntnisstand "dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entspricht". § 60 HessHG bleibt hier unberührt.

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.