Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Thüringen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in), der auf eine abgeschlossene Berufsausbildung aufbaut, erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Universität oder Fachhochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzung:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen oder Fachschulabschluss, Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das Absolvieren eines Probestudiums eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Bestehen einer Eignungsprüfung als Alternative zum Probestudium

Probestudium:
möglich (mind. 1 bis max. 2 Semester) als Alternative zur Eignungsprüfung. Nach Ablauf des Probestudiums entscheidet die Hochschule auf Grundlage der erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Fachsemestereinstufung. Vorab ist ein Beratungsgespräch an der Hochschule erforderlich.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Thüringen

§ 67 Abs. 1 b bis e ThürHG: Zum Studium berechtigt sind Personen mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung zum/zur Meister*in oder staatlich geprüften Techniker*in bzw. Betriebswirt*in oder mit einer als gleichwertig festgestellten sonstigen beruflichen Fortbildungsprüfung (nach Berufsbildungsgesetz §53, 54 Handwerksordnung §§42, 42a oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung (mindestens 400 Std. Lehrgang) oder Personen mit erfolgreichem Abschluss einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung als mit der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird. Einem zur Meisterprüfung gleichwertigen Fortbildungsabschluss muss hierbei eine mindestens zweijährige berufliche Ausbildung vorausgehen und einer darauf aufbauenden beruflichen Fortbildung, die auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften beruhte, sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fähigkeiten bezog und mindestens 400 Stunden umfasst hat (§ 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang).

Einen zur Meisterprüfung gleichwertigen Fortbildungsabschluss haben Absolvent*innen einer Fachschule nach §8 Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes, wenn vor der Fachschule eine mind. zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde und der Abschluss der Rahmenvereinbarung über Fachschulen entspricht, einer Weiterbildung auf Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens, eines Fortbildungsabschlusses gemäß §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42 und 42a der Handwerksordnung oder einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (inkl. vorheriger mindestens zweijähriger Berufsausbildung + min. 400 Stunden Lehrgang). Auch ein Abschluss als Wirtschaftsprüfer*in oder Steuerberater*in oder der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes oder eines gleichwertigen Bildungsstands für Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit anschließender mindestens zweijähriger einschlägiger Berufstätigkeit berechtigt zum Hochschulstudium (Anlage zu § 2 der Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang).

§ 67 Abs. 2 ThürHG besagt, dass Absolvent*innen, die ursprünglich aufgrund einer fachgebundenen Hochschulreife erfolgreich studiert haben, eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation besitzen.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Thüringen

§ 70 ThürHG Abs. 1: Bewerber*innen, mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum Studiengang fachlich verwandten Bereich sowie einer entsprechenden dreijährigen hauptberuflichen Berufspraxis, „können für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen." Nach Ende des Probestudiums entscheidet die Hochschule aufgrund der erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Fachsemestereinstufung; die bisher erbrachten Leistungen werden angerechnet. „Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen.“ Näheres zum Studium, den Zugangsvoraussetzungen und während des Studiums zu erbringenden Leistungen regeln die Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungen.

§ 70 ThürHG Abs. 2: Bewerber*innen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, sind durch das Bestehen einer Eingangsprüfung „zum Studium in einem bestimmten Studiengang" berechtigt. Jede Hochschule regelt in ihren Satzungen Details des Verfahrens, u. a. für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden, Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie das Prüfungsverfahren.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 54 Abs. 10 ThürHG: Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn „die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind", „die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind" und „die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind." Ferner ist geregelt, dass insgesamt nicht mehr als 50 Prozent der Prüfungsleistungen angerechnet werden dürfen. „In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig."

Ausländische Qualifikationen

§ 67 Abs. 3 ThürHG: Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.
Nach § 67 Abs. 5 ThürHG kann das Ministerium für Studienbewerber, die nicht über die oben erwähnten Zugangsvoraussetzungen verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, auf Antrag einer Hochschule durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang durch erfolgreiches Bestehen einer Zugangsprüfung regeln.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 ThürStudienplatzVVO: Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen 5 Prozent vorzubehalten. Es muss mindestens ein Studienplatz für jede Quote zur Verfügung gestellt werden. „Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt." (§ 9 Abs. 1 ThürStudienplatzVVO).

§ 13 Abs. 1 ThürStudienplatzVVO: In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können.

§ 13 Abs. 2 ThürStudienplatzVVO: Die Bewerber*innen nach Abs. 1 werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 zugelassen. Die Zulassungsanträge müssen bei den Hochschulen innerhalb der Ausschlussfristen eingegangen sein. „Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Punktzahlen für das Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung, dem Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit ermittelt wird. Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 8. Das Nähere zur Auswahl regeln die Hochschulen durch Satzung."

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Berufsbegleitende, grundständige, der Weiterbildung dienende Bachelorstudiengänge gehören zum wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildungsangebot der Hochschulen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 ThürHG).

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 54 Abs. 5 ThürHG: Im In- oder Ausland erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. „Über die Anrechnung entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle."

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 57 Abs. 4 ThürHG: „Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.“

§ 70 Abs. 3 ThürHG: In von der Hochschule zu definierenden Ausnahmefällen können auch Bewerber*innen zu weiterbildenden Masterstudiengängen zugelassen werden, die lediglich über eine fachaffine Berufsausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung mit fachlichem Bezug zum angestrebten Studium verfügen. „Die Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. Näheres regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.“

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.