Studieren ohne Abitur in Nordrhein-Westfalen
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:
Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z.B. Fachwirt*in, Techniker*in), der auf eine abgeschlossene Berufsausbildung aufbaut, erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Universität oder Fachhochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.
Voraussetzungen:
Meisterabschluss, anderer gleichwertiger Fortbildungsabschluss, Fachschulabschluss oder zur Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse
Beratungsgespräch an der Hochschule
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:
Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen. Wenn beruflich Qualifizierte ein fachfremdes Hochschulstudium beginnen wollen, besteht die Möglichkeit an einer Eignungsprüfung teilzunehmen oder in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen ein Probestudium.
Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (i.d.R. 3 Jahre, bei Personen mit Aufstiegsstipendium mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang oder in besonders begründeten Einzelfällen auch ohne Berufsausbildung möglich (ggf. inhaltlich anspruchsvolle Tätigkeit, ohne zuvor einen Berufsabschluss abgeschlossen zu haben).
Bestehen einer Eignungsprüfung erforderlich, falls keine fachliche Nähe zwischen Berufsausbildung/-erfahrung und Studiengang besteht.
Als Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit gilt auch die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes oder die Pflege einer oder eines Angehörigen, der freiwillige Wehrdienst, der Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige soziale Jahr, das freiwillige ökologische Jahr, Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes und der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung.
Probestudium:
möglich als Alternative zur Eignungsprüfung bei Wahl eines nicht verwandten Studienfaches (mind. 2 Semester, unter besonderen Umständen ist eine individuelle Anpassung möglich)
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Nordrhein-Westfalen
§ 2 der BBHZVO: Folgende Abschlüsse einer beruflichen Aufstiegsfortbildung berechtigen zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang an jeder Hochschule: Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung, Fortbildungsabschluss i. S. von §§ 53, 53e oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42e oder 42f der Handwerksordnung, der Abschluss einer Fachschule, eine vergleichbare landesrechtlich geregelte Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, der Abschluss einer sonstigen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung. Bewerber*innen sollen zudem an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch teilnehmen.
§ 2 Abs. 2 BBHZVO: „Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Abschluss der in Absatz 1 genannten Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte."
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Nordrhein-Westfalen
Beruflich Qualifizierte, die ein fachnahes Hochschulstudium aufnehmen möchten, müssen laut § 3 der BBHZVO einen Abschluss nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung sowie eine anschließende und darauf aufbauende mindestens dreijährigen Berufspraxis (jeweils in einem dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Bereich) vorweisen. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung sowie anteilig eine hälftige Teilzeitbeschäftigung werden hier ebenfalls als berufliche Tätigkeit angerechnet (§ 3 Abs. 2 BBHZVO). Für Stipendiat*innen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre berufliche Tätigkeit ausreichend (§ 3 Abs. 1 BBHZVO). Außerdem können laut § 4 Abs. 6 BBHZVO in „besonders begründeten Einzelfällen" über eine Zugangsprüfung auch Personen ein fachlich entsprechendes Studium aufnehmen, die „eine mehrjährige herausgehobene oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt" haben, ohne zuvor einen Berufsabschluss erlangt zu haben. Dies wird durch die Prüfungsordnung der Hochschulen geregelt.
Bei Beabsichtigung der Aufnahme eines fachfremden Hochschulstudiums haben beruflich Qualifizierte in NRW die Möglichkeit an einer Zugangsprüfung teilzunehmen oder, in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen, alternativ ein Probestudium aufnehmen (§ 4 BBHZVO). Die Zulassungsvoraussetzungen für Zugangsprüfung oder Probestudium werden in § 4 Abs. 1 und 2 der BBHZVO geregelt: Zugelassen wird, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine danach mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit (für Stipendiat*innen des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend) auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf nachweisen kann. Die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes oder Pflege eines Angehörigen sind der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Als berufliche Tätigkeit werden zudem angerechnet: der freiwillige Wehrdienst, der Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige soziale Jahr, das freiwillige ökologische Jahr, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer*in (i. S. des Entwicklungshelfergesetzes), der Abschluss einer weiteren, mindestens zweijährigen, bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung. Auch hier wird eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der aufgelisteten Tätigkeiten als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet (§ 4 Abs. 3 BBHZVO).
Wesen und Inhalte der Zugangsprüfung:
§ 6 Abs. 4 BBHZVO: „Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester in dem Studiengang, für den die Zugangsprüfung erfolgte." § 6 Abs. 1, 3 und 5 BBHZVO: Mit der Zugangsprüfung sollen die fachlichen und methodischen Kenntnisse der Bewerber*innen hinsichtlich eines Studiums im angestrebten Studiengang überprüft werden. Inhalt der Prüfung ist sowohl allgemeines als auch fachbezogenes Wissen, das in der Regel in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen nachgewiesen werden muss. Die Hochschulen regeln durch Ordnung das Nähere des Zugangsprüfungsverfahrens und die Inhalte der Zugangsprüfung. Über den Erfolg der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss und nicht bestandene Prüfungsteile können wiederholt werden (§ 7 Abs. 2 BBHZVO). § 6 Abs. 4 BBHZVO: Auf Antrag wird die an einer anderen Hochschule des Landes oder in der Trägerschaft des Landes erfolgreich abgelegte Zugangsprüfung anerkannt, sofern hinsichtlich der durch die Prüfung nachgewiesenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
Wesen und Inhalte des Probestudiums:
§ 5 Abs. 2 BBHZVO: „Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist erfolgreich, wenn 1. in Bachelorstudiengängen pro absolviertem Probesemester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits (ECTS) erworben wurden oder 2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel der Studien- und Prüfungsleistungen, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind erfolgreich erbracht wurden.“
§ 5 Abs. 1, 2 und 3 BBHZVO: Das Probestudium dauert mindestens zwei Semester, jedoch soll diese Frist individuell je nach gegebenen Umständen, wie beispielsweise bei Teilzeitstudierenden oder Studierenden mit Behinderung (weitere Umstände genannt in § 5 Abs. 3 BBHZVO), von den Hochschulen angepasst werden. Nach Ablauf des Probestudiums erlischt für die auf Probe studierende Person als solche der Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.
§ 5 Abs. 3 BBHZVO: Die Hochschule regelt Einzelheiten zum Probestudium durch Ordnung.
Anrechnung von beruflichen Kenntnissen
In § 49 Abs. 12 HG ist geregelt, dass studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten, die in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden können. Die Bewerber*innen sollen nach Ergebnis dieser Prüfung in einen entsprechenden Studienabschnitt des Studiengangs zugelassen werden. „Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden.“
§ 63a Abs. 7 HG regelt weiterhin, dass sonstige Kenntnisse und Qualifikationen in Form eines Antrages und auf Grundlage vorgelegter Unterlagen, für Prüfungsleistungen anerkannt werden können, wenn sie diesen bezüglich des Inhalts und des Niveaus gleichen. Die weiteren Voraussetzungen dazu werden in den Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelt. Dafür kann auch eine Einstufungsprüfung verlangt werden. Zudem ist eine Anerkennung über einen Umfang von bis zur Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus nur zulässig, wenn die Hochschule über ein erfolgreich begutachtetes Qualitätssicherungskonzept verfügt, welches die einzelnen Anerkennungsentscheidungen einem qualitätsgesicherten Prüfverfahren unterzieht.
Ausländische Qualifikationen
§ 49 (Fn 31) Abs. 5 HG: "Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen."
Nach § 1 BBHZVO hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer im Ausland erworbene Qualifikationen vorweist, die einer beruflichen Aufstiegsfortbildung (§ 3 BBHZVO) oder einer dem Berufsabschluss und dem angestrebten Studium fachlich entsprechende berufliche Tätigkeit (§ 4 BBHZVO Abs 1) entsprechen und nach den Anerkennungsgesetzen des Bundes oder des Landes gleichwertig sind.
Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze
§ 27 Abs. 5 der VergabeVO NRW bestimmt eine Unterquote in den Hauptquoten in Höhe von mindestens 3,1 Prozent für Bewerber*innen, welche den Hochschulzugang aufgrund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung gemäß § 2 BBHZVO, einer fachlich entsprechenden beruflichen Bildung gemäß § 3 BBHZVO oder eines erfolgreichen Probestudiums gemäß § 5 BBHZVO erhalten haben. Bewerber*innen, die eine „Zugangsprüfung im Sinne der §§ 6 und 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfolgreich abgelegt haben, werden dieser Quote nicht zugeordnet, sondern mit der Durchschnittsnote der Zugangsprüfung am Verfahren beteiligt" (§ 27 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW).
In begründeten Ausnahmefällen können die Hochschulen keine oder eine geringere Quote in ihren Ordnungen treffen. (§ 27 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW)
Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium
Es ist Aufgabe der Hochschulen, die Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Erziehung zu fördern (§ 3 Abs. 5 HG). Zudem sollen sie die Studiengänge so organisieren, dass das Studium auch in Teilzeit absolviert werden kann. „Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ (§ 62 a Abs. 2 Satz 2 HG)
Wechsel aus einem anderen Bundesland
§ 10 Abs. 4 BBHZVO: Der Hochschulwechsel nach NRW in einen gleichen oder in einen fachlich verwandten Studiengang ist nach zwei Semestern nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums möglich. § 10 Abs. 1 bis 3 der BBHZVO regelt den Hochschulwechsel innerhalb von NRW.
Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien
§ 62 Abs. 1 HG: „An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist."
Universitäten
Bergische Universität Wuppertal
Deutsche Hochschule der Polizei
Deutsche Sporthochschule Köln
FernUniversität in Hagen
hhu Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
khkt Kölner Hochschule für Katholische Theologie – Sankt Augustin
Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel
Philosophisch-Theologische Hochschule PTH Münster
Private Universität Witten/Herdecke
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule RWTH Aachen
Ruhr-Universität Bochum RUB
Technische Universität TU Dortmund
Theologische Fakultät Paderborn
Universität Bielefeld
Universität Duisburg-Essen
Universität Münster
Universität Paderborn
Universität Siegen
Universität zu Köln
Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften
CBS Cologne Business School
DHGS Deutsche Hochschule für Gesundheit und Sport – Standort Unna
EBC Hochschule – Standort Düsseldorf
EBZ Business School
EU|FH Europäische Fachhochschule Rhein/Erft
Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
Fachhochschule Aachen
Fachhochschule Bielefeld
Fachhochschule der Diakonie Bielefeld
Fachhochschule der Wirtschaft FHDW
Fachhochschule des Mittelstands
Fachhochschule Dortmund
Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
Fachhochschule Münster
Fachhochschule Südwestfalen
Fliedner Fachhochschule Düsseldorf
FOM Hochschule für Oekonomie & Management
Hochschule Bochum
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Hochschule Düsseldorf
Hochschule Fresenius – Standort Düsseldorf
Hochschule Fresenius – Standort Köln
Hochschule für Finanzen NRW
Hochschule für Finanzwirtschaft & Management der Sparkassen Finanzgruppe
Hochschule für Gesundheit hsg Bochum
Hochschule für Medien, Kommunikation und Wirtschaft HMKW
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung HSPV NRW
Hochschule Hamm-Lippstadt
Hochschule Macromedia – Campus Köln
Hochschule Niederrhein
Hochschule Rhein-Waal
Hochschule Ruhr West
HSD Hochschule Döpfer
IB Hochschule für Gesundheit und Soziales – Standort Köln
ISM International School of Management
IST-Hochschule für Management
IU Internationale Hochschule
Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen
Mediadesign Hochschule MD.H Düsseldorf
Rheinische Fachhochschule Köln
SRH Hochschule in Nordrhein-Westfalen
Technische Hochschule Georg Agricola
Technische Hochschule Köln
Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe
University of Europe – Standort Iserlohn
Westfälische Hochschule
Kunst- und Musikhochschulen
Alanus Hochschule
Folkwang Universität der Künste
Hochschule der bildenden Künste HBK Essen
Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen
Hochschule für Musik Detmold
Hochschule für Musik und Tanz Köln
Kunstakademie Düsseldorf
Kunstakademie Münster – Hochschule für Bildende Künste
Kunsthochschule für Medien Köln
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.